Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind in einer Wohngruppe lebt?

By April 13, 2026Uncategorized
Sozialarbeiter legt Dokumente auf Holztisch während Jugendlicher in Wohngruppe in Kunstheft zeichnet

Wenn Kinder und Jugendliche in einer Wohngruppe der stationären Jugendhilfe untergebracht werden, entstehen häufig Fragen zu finanziellen Ansprüchen. Besonders das Kindergeld beschäftigt Eltern, Pflegeeltern und Betreuungseinrichtungen gleichermaßen. Die rechtlichen Regelungen sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab.

In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen zum Kindergeld bei einer Unterbringung in Wohngruppen und geben einen Überblick über die verschiedenen Szenarien, die in der Praxis auftreten können.

Wer hat Anspruch auf das Kindergeld, wenn ein Kind in einer Wohngruppe lebt?

Das Kindergeld steht grundsätzlich den leiblichen Eltern zu, auch wenn ihr Kind in einer Wohngruppe der stationären Jugendhilfe lebt. Nach § 62 Abs. 1 EStG haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, solange sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder das Kindschaftsverhältnis besteht.

Bei einer Heimunterbringung oder Unterbringung in einer Wohngruppe ändert sich dieser Anspruch nicht automatisch. Die Eltern bleiben kindergeldberechtigt, es sei denn, sie haben das Sorgerecht vollständig verloren oder das Kind wurde adoptiert. Selbst bei einer dauerhaften Unterbringung außerhalb des Elternhauses bleibt der Kindergeldanspruch bei den leiblichen Eltern bestehen.

In besonderen Fällen kann die Familienkasse das Kindergeld jedoch direkt an die Jugendhilfeeinrichtung auszahlen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder das Kindergeld nicht zum Wohl des Kindes verwenden. Dies geschieht durch eine sogenannte Abzweigungsanordnung nach § 74 EStG.

Wie unterscheidet sich das Kindergeld vom Pflegegeld in der Jugendhilfe?

Kindergeld und Pflegegeld sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen mit verschiedenen Zwecken und Anspruchsberechtigten. Das Kindergeld ist eine steuerliche Familienförderung des Bundes, während das Pflegegeld eine Leistung der Jugendhilfe nach dem SGB VIII darstellt.

Das Kindergeld in Höhe von derzeit 250 Euro monatlich pro Kind dient der grundsätzlichen finanziellen Entlastung von Familien und steht unabhängig vom Einkommen zu. Es wird von der Familienkasse ausgezahlt und ist nicht an bestimmte Verwendungszwecke gebunden.

Das Pflegegeld hingegen erhalten Pflegeeltern vom örtlichen Jugendamt als Entschädigung für die Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes. Es setzt sich aus den materiellen Aufwendungen für das Kind und einem Erziehungsbeitrag für die Pflegeeltern zusammen. Die Höhe variiert je nach Alter des Kindes und regionalen Gegebenheiten erheblich.

Wichtig ist: Pflegeeltern können sowohl Pflegegeld als auch Kindergeld erhalten, da es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt. Das Kindergeld steht ihnen zu, wenn das Pflegekind in ihren Haushalt aufgenommen wurde und sie es wie ein eigenes Kind betreuen.

Was passiert mit dem Kindergeld bei einer Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII?

Bei einer Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII bleibt das Kindergeld grundsätzlich bei den leiblichen Eltern, auch wenn das Kind dauerhaft in der Einrichtung lebt. Die Unterbringung in einem Heim oder einer Wohngruppe führt nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldanspruchs der Eltern.

Das Jugendamt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes beantragen. Dies ist möglich, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommen oder das Kindergeld nicht dem Kindeswohl dient. In diesem Fall wird das Kindergeld direkt an das Jugendamt oder die betreuende Einrichtung ausgezahlt.

Die Abzweigung erfolgt durch einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse und muss gut begründet werden. Faktoren wie die Dauer der Unterbringung, die Kontakthäufigkeit zu den Eltern und deren finanzielle Situation spielen dabei eine Rolle. Bei einer stationären Unterbringung wird häufig argumentiert, dass das Kindergeld zur Deckung der Betreuungskosten benötigt wird.

Die Entscheidung über eine Abzweigung liegt letztlich bei der Familienkasse, die jeden Fall individuell prüft. Eltern haben das Recht, gegen eine Abzweigungsentscheidung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Finanzgericht zu klagen.

Können Pflegeeltern weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind vorübergehend in einer Wohngruppe lebt?

Pflegeeltern verlieren ihren Kindergeldanspruch nicht automatisch, wenn das Pflegekind vorübergehend in einer Wohngruppe untergebracht wird. Entscheidend ist, ob die Pflegeeltern weiterhin die Betreuungsverantwortung tragen und das Kind zu ihrem Haushalt gehört.

Bei einer nur vorübergehenden Unterbringung, beispielsweise aufgrund einer Krisensituation oder zur intensiveren Betreuung, kann der Kindergeldanspruch der Pflegeeltern bestehen bleiben. Wichtige Faktoren sind die geplante Dauer der Unterbringung, die Aufrechterhaltung des Kontakts und die Absicht, in die Pflegefamilie zurückzukehren.

Die Familienkasse prüft in solchen Fällen, ob das Pflegeverhältnis tatsächlich nur unterbrochen oder bereits beendet ist. Eine Unterbrechung von wenigen Wochen oder Monaten führt in der Regel nicht zum Verlust des Kindergeldes. Bei einer längeren oder unbestimmten Unterbringung kann der Kindergeldanspruch der Pflegeeltern jedoch erlöschen.

Pflegeeltern sollten die Familienkasse umgehend über eine vorübergehende Unterbringung informieren und die Umstände genau erläutern. Eine transparente Kommunikation hilft dabei, Rückforderungen zu vermeiden und rechtliche Klarheit zu schaffen.

Wie Lebensstift bei Fragen zur stationären Jugendhilfe hilft

Wir bei Lebensstift verstehen, dass Fragen rund um Kindergeld und finanzielle Ansprüche für Familien und Jugendliche belastend sein können. Als erfahrener Träger der Jugendhilfe unterstützen wir Sie gerne bei allen Aspekten der stationären Betreuung:

  • Beratung zu rechtlichen und finanziellen Fragen bei der Unterbringung
  • Unterstützung bei Anträgen und Behördenkontakten
  • Transparente Aufklärung über Kosten und Finanzierung
  • Individuelle Betreuungskonzepte in unseren Wohngruppen

Unser Motto „Du hältst den Stift, der dein Leben zeichnet, selbst in der Hand!“ steht für eine Jugendhilfe, die junge Menschen stärkt und Familien entlastet. Wenn Sie Fragen zur stationären Jugendhilfe oder zu finanziellen Aspekten haben, kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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